Gaststättenbetrieb anzeigen

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Baden-Württemberg das neue Landesgaststättengesetz (LGastG). Die bisherige Erlaubnispflicht für Gaststätten wurde durch eine Anzeigepflicht ersetzt.

Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben möchten, müssen Sie dies mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige erfolgt im Rahmen der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung.

Dies gilt unabhängig davon, ob alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Zusätzlich ist grundsätzlich ein Nachweis über die gaststättenrechtliche Unterrichtung oder eine entsprechende Qualifikation erforderlich.

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken


Kontakt

Für die Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Sie möchten ein stehendes Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg eröffnen, übernehmen oder wesentlich ändern.
Sie haben die erforderliche Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung vorgenommen beziehungsweise reichen diese zusammen mit der Anzeige ein.
Sie geben die Betriebsart sowie eine gegebenenfalls vorgesehene Außenbewirtschaftung an.
Sie verfügen über einen Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer (IHK) in Baden-Württemberg oder einen anerkannten Ausbildungsabschluss, der von der Unterrichtungspflicht befreit.
Die Anzeige erfolgt grundsätzlich mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Betriebsbeginn. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Frist zulassen.
Bitte beachten Sie: Die Anzeige ersetzt keine gegebenenfalls erforderlichen baurechtlichen Genehmigungen. Auch die lebensmittelrechtlichen, hygienischen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen müssen eingehalten werden.

Für die Anzeige eines stehenden Gaststättenbetriebs sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 14 Gewerbeordnung (GewO).
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die gaststättenrechtliche Unterrichtung oder eine Kopie eines einschlägigen Abschlusszeugnisses, das von der Unterrichtungspflicht befreit.
  • Angaben zur Betriebsart (z. B. Restaurant, Café oder Schankwirtschaft) sowie zu einer gegebenenfalls vorgesehenen Außenbewirtschaftung.
    Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

Zeigen Sie den geplanten Gaststättenbetrieb mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung an. Die Anzeige erfolgt zusammen mit der Gewerbeanmeldung beziehungsweise Gewerbeummeldung.

Reichen Sie hierfür die erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere den Nachweis über die gaststättenrechtliche Unterrichtung oder eine entsprechende Befreiung, ein.

Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und leitet die erforderlichen Informationen an die beteiligten Fachbehörden weiter.

Eine gesonderte Gaststättenerlaubnis ist nicht erforderlich.

Die Anzeige des Gaststättenbetriebs muss grundsätzlich mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Betriebsbeginn bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfolgen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Frist zulassen.

Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand und werden auf Grundlage der aktuell gültigen Verwaltungsgebührensatzung des Gemeindeverwaltungsverbands Donau-Heuberg erhoben.

Zuständig ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in deren Gebiet sich die Gaststätte befindet. Dort ist auch die Gewerbeanmeldung beziehungsweise Gewerbeummeldung vorzunehmen.

Die Anzeige des Gaststättenbetriebs nach dem Landesgaststättengesetz (LGastG) muss ebenfalls bei dieser Stadt- oder Gemeindeverwaltung eingereicht werden.