Anerkennung der künftigen Festsetzung des Bebauungsplans

Unter bestimmten Voraussetzungen können Bauvorhaben bereits vor dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans zugelassen werden.

Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass das Bebauungsplanverfahren einen entsprechenden Verfahrensstand erreicht hat und das geplante Bauvorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht.

Gemäß § 33 Baugesetzbuch (BauGB) müssen Bauherrinnen und Bauherren die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans für sich und ihre Rechtsnachfolger schriftlich anerkennen.

Hierfür stellt der Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Die ausgefüllte und unterschriebene Erklärung ist bei der zuständigen Baurechtsbehörde einzureichen.

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken

Damit ein Bauvorhaben bereits vor dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans gemäß § 33 Baugesetzbuch (BauGB) zugelassen werden kann, müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Aufstellungsbeschluss: Die Gemeinde hat die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen.
Ausreichender Planungsstand: Die vorgeschriebene Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde durchgeführt und der Bebauungsplan hat die erforderliche Planreife erreicht.
Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan: Das geplante Bauvorhaben darf den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegenstehen.
Schriftliche Anerkennung: Die Bauherrschaft muss die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans für sich und ihre Rechtsnachfolger schriftlich anerkennen.
Gesicherte Erschließung: Die Erschließung des Baugrundstücks, insbesondere die verkehrliche Anbindung sowie die Wasser- und Abwasserversorgung, muss gesichert sein.
Bei Bebauungsplanverfahren nach §§ 13 und 13a BauGB sowie bei bestimmten Änderungen des Planentwurfs gelten besondere Regelungen.

Die abschließende Prüfung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erfolgt durch die zuständige Baurechtsbehörde.

Für die Anerkennung der künftigen Bebauungsplanfestsetzungen sind folgende Unterlagen erforderlich:

Ausgefüllte und unterschriebene Anerkennungserklärung gemäß § 33 Baugesetzbuch (BauGB).
Angaben zum Bauvorhaben und Baugrundstück, soweit diese nicht bereits in der Anerkennungserklärung enthalten sind.
Bezeichnung des betreffenden Bebauungsplans, dessen künftige Festsetzungen anerkannt werden.
Die Anerkennungserklärung ist bei der zuständigen Baurechtsbehörde des Gemeindeverwaltungsverbands Donau-Heuberg einzureichen.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

keine

§ 33 Baugesetzbuch (BauGB) – Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung

Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben bereits vor dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans zugelassen werden können. Hierzu gehört insbesondere die schriftliche Anerkennung der künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Bauherrschaft.

Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der schriftlichen Anerkennung der künftigen Bebauungsplanfestsetzungen gemäß § 33 BauGB ist die Baurechtsbehörde des Gemeindeverwaltungsverbands Donau-Heuberg.

Die jeweilige Stadt oder Gemeinde ist als Trägerin der Bauleitplanung für die Aufstellung des Bebauungsplans verantwortlich und kann Auskunft über dessen aktuellen Verfahrensstand und die vorgesehenen Festsetzungen geben.